Gesundheitsratgeber: Private Krankenversicherung

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Gesundheitsratgeber: Private Krankenversicherung

Anders als in der GKV sind in der Privaten Krankenversicherung (PKV) für jede versicherte Person eigene Beiträge zu zahlen. Die Höhe dieses Beitrages richtet sich nach Alter, Geschlecht und nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person bei Vertragsabschluss – also nach dem zu versichernden Risiko – sowie nach dem jeweils vereinbarten Tarif. Eine altersbedingte höhere Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen wird durch eine Altersrückstellung berücksichtigt. Seit dem 1. Januar 2000 sind die Krankenversicherer verpflichtet, einen Zuschlag von 10 Prozent des Tarifbetrages zur Finanzierung der Altersrückstellung zu erheben. Dieser Beitragssicherungszuschlag ist von allen Versicherungsnehmern vom 20. bis zum 60. Lebensjahr zu zahlen. Wer vor dem 1. Januar 2000 eine private Krankenversicherung abgeschlossen hat, kann selbst entscheiden, ob er den Zuschlag zahlen möchte. Erhöhte Kostenbelastungen aus der verlängerten Lebenserwartung und der Verbesserung der medizinischen Versorgung durch
technischen Fortschritt werden damit minimiert.

Achtung beim Versicherungswechsel

Jeder gesetzlich Krankenversicherte, dessen Monatseinkommen die allgemeine Versicherungspflichtgrenze von 49.500 Euro im Jahr überschreitet, kann freiwilliges Mitglied in der GKV bleiben oder in die PKV wechseln. Bisher schon privat Versicherte können in der PKV bleiben, wenn sie nach der Eltern- oder Pflegezeit eine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen und ihr Einkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt.

Durch eine dauerhafte Selbstbindung, der sich die meisten Krankenversicherungsunternehmen angeschlossen haben, besteht für Beamtenanfänger (Beamte auf Probe) sowie ihrer Familienangehörigen vonseiten der Privaten Krankenversicherung ein Kontrahierungszwang.

Diese Selbstbindung bedeutet, dass kein Antragsteller aus Risikogründen abgelehnt wird. Leistungsausschlüsse werden nicht vorgenommen, Zuschläge zum Ausgleich erschwerter Risiken werden, wenn sie überhaupt erforderlich sind, auf maximal 30 Prozent des tariflichen Beitrags begrenzt. Beachtet werden muss, dass solche Verträge die Einhaltung bestimmter Einlassungsfristen z. T. voraussetzen. Die erleichterten Bedingungen zur Aufnahme gelten nicht für öffentlich Bedienstete mit Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag (Angestellte und Arbeiter). Die Regelung gilt auch nicht für Beamte auf Widerruf. Für Referendare besteht vonseiten der PKV kein Kontrahierungszwang.

Anwartschaftsversicherung

Zum Erwerb und zur Wahrung des Versicherungsschutzes in der Privaten Krankenversicherung gibt es auch die Möglichkeit der Anwartschaftsversicherung. Diese ist immer sinnvoll, wenn der Versicherungsschutz in der PKV, zum Beispiel wegen Krankenversicherungspflicht, Anspruch auf Familienversicherung, vorübergehende Heilfürsorge oder längerer Auslandsaufenthalt oder einer außergewöhnlichen Notlage unterbrochen wird. Solche Anwartschaften können sowohl für Neuabschlüsse (nicht bei Auslandsaufenthalt oder Notlage), aber auch für den laufenden PKV-Vertrag vereinbart werden, womit der Versicherungsnehmer das Recht erwirbt, nach Ablauf der Anwartschaftszeit seine Versicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung wieder aufzunehmen. Für diese Anwartschaftszeit wird ein monatlicher Beitrag erhoben. Auch in der privaten Pflegeversicherung gibt es in bestimmten Fällen die Möglichkeit einer Anwartschaftsversicherung (Auslandsaufenthalt, vorübergehende Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung, vorübergehende Familienversicherung, Arbeitslosigkeit). Bei Auslandsaufenthalt von Ehepaaren ist der Abschluss einer Pflegeversicherungsanwartschaftsversicherung für beide Ehegatten möglich. Die Voraussetzung für die Anwartschaftsversicherung ist in der Regel nachzuweisen. Dies gilt auch für den Wegfall der Voraussetzungen.

Der beihilfekonforme Standardtarif

Wer einen besonders preiswerten Tarif benötigt, kann sich im beihilfekonformen Standardtarif versichern. Dieser Tarif bietet Leistungen, die mit denen der GKV vergleichbar sind. Für Beihilfeberechtigte wird ein Versicherungsschutz angeboten, der die vom Dienstherrn durch die Beihilfe nicht gedeckten Krankheitskosten bis auf 100 Prozent ergänzt. Der Standardtarif ist mit einer Beitragsgarantie verbunden: Der Beitrag darf den durchschnittlichen Höchstbeitrag der GKV nicht übersteigen. Für Beihilfeberechtigte ist der Beitrag auf den nicht durch die Beihilfe gedeckten Prozentsatz dieses Höchstbeitrages begrenzt. Der Standardtarif erfüllt eine soziale Schutzfunktion. Er ist jedoch nicht ganz risikolos, da der Arzt bei Standardversicherten nur das maximal 1,7-fache der ärztlichen Gebührenordnung berechnen darf. Deshalb muss sich der Patient als Standardtarif-Versicherter gegenüber dem Arzt ausweisen. Im Standardtarif sind auch Beamte auf Widerruf versicherungsfähig. Hier ist jedoch zu beachten, dass Sondertarife für Referendare die meist günstigere Alternative sind. Der Zugang zur Privaten Krankenversicherung für diese Personengruppe ist jedoch auf bestimmte Lebensalter begrenzt, weil es sich um einen subventionierten Einstiegstarif handelt. Referendare, die die Private Krankenversicherung wählen, müssen beachten, dass danach die Rückkehr in die Gesetzliche Krankenversicherung nur möglich ist, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt werden (zum Beispiel Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit).


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