Privat krankenversichert

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Privat krankenversichert

Anders als in der GKV sind in der Privaten Krankenversicherung (PKV) für jede versicherte Person eigene Beiträge zu zahlen. Die Höhe dieses Beitrages richtet sich nach Alter, Geschlecht und nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person bei Vertragsabschluss – also nach dem zu versichernden Risiko – sowie nach dem jeweils vereinbarten Tarif. Eine altersbedingte höhere Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen wird durch eine Altersrückstellung berücksichtigt. Seit dem 1. Januar 2000 sind die Krankenversicherer verpflichtet, einen Zuschlag von 10 Prozent des Tarifbetrages zur Finanzierung der Altersrückstellung zu erheben. Dieser Beitragssicherungszuschlag ist von allen Versicherungsnehmern vom 20. bis zum 60. Lebensjahr zu zahlen.Wer vor dem 1. Januar 2000 eine private Krankenversicherung abgeschlossen hat, kann selbst entscheiden, ob er den Zuschlag zahlen möchte. Erhöhte Kostenbelastungen aus der verlängerten Lebenswww. erwartung und der Verbesserung der medizinischen Versorgung durch technischen Fortschritt werden damit minimiert.

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Achtung beim Versicherungswechsel

Alters- und sonstige Rückstellungen können bei einem Versicherungswechsel nicht mitgenommen werden. Der Versicherungsnehmer fängt praktisch wieder von vorne an. Ein Versicherungswechsel sollte deshalb gut überlegt sein, möglicherweise ist ein Tarifwechsel innerhalb des gleichen Versicherers wesentlich sinnvoller. Bereits vorhandene Krankheiten können zu einem Beitragszuschlag führen. Durch eine dauerhafte Selbstbindung, der sich die meisten Krankenversicherungsunternehmen angeschlossen haben, besteht für Beamtenanfänger (Beamte auf Probe) sowie ihrer Familienangehörigen vonseiten der Privaten Krankenversicherung ein Kontrahierungszwang.

Auskunft einholen
Erkundigen Sie sich bei der von Ihnen gewählten Privaten Krankenversicherung, ob diese sich zur Selbstbindung verpflichtet hat und Sie die Voraussetzungen erfüllen, insbesondere die Fristen eingehalten sind, um den Abschluss eines Vertrages beanspruchen zu können.

Diese Selbstbindung bedeutet, dass kein Antragsteller aus Risikogründen abgelehnt wird. Leistungsausschlüsse werden nicht vorgenommen, Zuschläge zum Ausgleich erschwerter Risiken werden, wenn sie überhaupt erforderlich sind, auf maximal 30 Prozent des tariflichen Beitrags begrenzt. Beachtet werden muss, dass solche Verträge die Einhaltung bestimmter Einlassungsfristen z. T. voraussetzen. Die erleichterten Bedingungen zur Aufnahme gelten nicht für öffentlich Bedienstete mit Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag (Angestellte und Arbeiter). Die Regelung gilt auch nicht für Beamte auf Widerruf. Für Referendare besteht vonseiten der PKV kein Kontrahierungszwang.

Einige praktische Empfehlungen und Hinweise:

  • Rücktrittsrecht/Widerrufsrecht - Eine Rücktrittserklärung von einem Versicherungsvertrag kann innerhalb von 14 Tagen nach Unterzeichnung des Vertrages erfolgen.
  • Wartezeit - In der Regel liegt zwischen Versicherungsabschluss und Eintritt des Versicherungsschutzes nach den jeweiligen Vertragsbedingungen eine Wartezeit von drei Monaten. Vorversicherungszeiten werden jedoch in der Regel angerechnet. Für einzelne Leistungen können aber längere Wartezeiten gelten.
  • Vorerkrankungen - Der Versicherungsschutz wird gefährdet, wenn es der Versicherungsnehmer unterlässt, wesentliche Krankheiten anzugeben (Risikozuschlag).
  • Kündigung - Private Krankenversicherungsverträge sind in der Regel jederzeit – unter Beachtung einer Kündigungsfrist – durch den Versicherungsnehmer kündbar, frühestens jedoch zum Ende des ersten Versicherungsjahres (in bestimmten Zweigen auch zum Ende des zweiten Versicherungsjahres). Zu beachten ist jedoch, dass Altersrückstellungen nicht mitgenommen werden können.
  • Kontrahierungszwang - Darunter ist die Verpflichtung des Versicherers zur Annahme von Versicherten auch mit Risiken zu verstehen (siehe oben), der sich die meisten Versicherungsunternehmen angeschlossen haben. Fragen Sie bei Ihrer Versicherung nach, ob sie diese Verpflichtung eingegangen ist.
  • Doppelversicherung - Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer bereits bestehende Krankenversicherungen anzuzeigen (Begrenzung des Versicherungsschutzes auf insgesamt 100 Prozent).
  • Altersrückstellung - Private Krankenversicherer müssen 90 Prozent der über dem gesetzlichen Rechnungszins von 3,5 Prozent hinausgehenden Zinserträge der Altersrückstellung zuführen. Außerdem muss bei Neuabschluss seit dem 1. Januar 2000 ein Zuschlag von zehn Prozent auf alle Vertragsbestandteile zum Aufbau der Altersrückstellung erhoben werden.
  • Beitragsanpassung - Ebenso wie in der Gesetzlichen Krankenversicherung sind auch in der Privaten Krankenversicherung Beitragsanpassungen möglich. Die privaten Krankenversicherungsunternehmen lassen ihre Tarife einmal jährlich von unabhängigen Treuhändern kalkulieren. Bei Veränderungen von mehr als fünf Prozent nach oben oder unten wird der Tarif angepasst.

Anwartschaftsversicherung

Zum Erwerb und zur Wahrung des Versicherungsschutzes in der Privaten Krankenversicherung gibt es auch die Möglichkeit der Anwartschaftsversicherung. Diese ist immer sinnvoll, wenn der Versicherungsschutz in der PKV, zum Beispiel wegen Krankenversicherungspflicht, Anspruch auf Familienversicherung, vorübergehende Heilfürsorge oder längerer Auslands aufenthalt oder einer außergewöhnlichen Notlage unterbrochen wird. Solche Anwartschaften können sowohl für Neuabschlüsse (nicht bei Auslandsaufenthalt oder Notlage), aber auch für den laufenden PKV-Vertrag vereinbart werden, womit der Versicherungsnehmer das Recht erwirbt, nach Ablauf der Anwartschaftszeit seine Versicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung wieder aufzunehmen. Für diese Anwartschaftszeit wird ein monatlicher Beitrag erhoben.Auch in der privaten Pflegeversicherung gibt es in bestimmten Fällen die Möglichkeit einer Anwartschaftsversicherung (Auslandsaufenthalt, vorübergehende Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung, vorübergehende Familienversicherung, Arbeitslosigkeit). Bei Auslandsaufenthalt von Ehepaaren ist der Abschluss einer Pflegeversicherungsanwartschaftsversicherung für beide Ehegatten möglich. Die Voraussetzung für die Anwartschaftsversicherung ist in der Regel nachzuweisen. Dies gilt auch für den Wegfall der Voraussetzungen.

Der beihilfekonforme Standardtarif

Wer einen besonders preiswerten Tarif benötigt, kann sich im beihilfekonformen Standardtarif versichern. Dieser Tarif bietet Leistungen, die mit denen der GKV vergleichbar sind. Für Beihilfeberechtigte wird ein Versicherungsschutz angeboten, der die vom Dienstherrn durch die Beihilfe nicht gedeckten Krankheitskosten bis auf 100 Prozent ergänzt. Der Standardtarif ist mit einer Beitragsgarantie verbunden: Der Beitrag darf den durchschnittlichen Höchstbeitrag der GKV nicht übersteigen. Für Beihilfeberechtigte ist der Beitrag auf den nicht durch die Beihilfe gedeckten Prozentsatz dieses Höchstbeitrages begrenzt. Der Standardtarif erfüllt eine soziale Schutzfunktion. Er ist jedoch nicht ganz risikolos, da der Arzt bei Standardversicherten nur das maximal 1,7-fache der ärztlichen Gebührenordnung berechnen darf. Deshalb muss sich der Patient als Standardtarif-Versicherter gegenüber dem Arzt ausweisen. Im Standardtarif sind auch Beamte auf Widerruf versicherungsfähig. Hier ist jedoch zu beachten, dass Sondertarife für Referendare die meist günstigere Alternative sind. Der Zugang zur Privaten Krankenversicherung für diese Personengruppe ist jedoch auf bestimmte Lebensalter begrenzt, weil es sich um einen subventionierten Einstiegstarif handelt. Referendare, die die Private Krankenversicherung wählen, müssen beachten, dass danach die Rückkehr in die Gesetzliche Krankenversicherung nur möglich ist, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt werden (zum Beispiel Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit).

Neun Tipps zur Privaten Krankenversicherung

1. Freie Krankenhauswahl Unter sämtlichen Kliniken der Bundesrepublik, die ausschließlich Krankenhausbehandlung gewähren, können Sie in Abstimmung mit Ihrem behandelnden Arzt das für Ihre Behandlung geeignete Haus auswählen. Eine vorherige Leistungszusage Ihrer Versicherung ist nicht erforderlich.

2. Krankenhäuser mit Kur- und Rehabilitationsleistungen Insbesondere in Kurorten gibt es auch Kliniken, die zusätzlich Kur- und Sanatoriumsbehandlungen anbieten oder Rekonvaleszenten aufnehmen.Vor einer stationären Behandlung in solchen Einrichtungen sollten Sie eine schriftliche Leistungszusage Ihres Versicherers einholen.

3. Die Krankenhausaufnahme Bei der Aufnahme in die Klinik schließen Sie einen Behandlungsvertrag ab, der Sie zur Zahlung der entstehenden Kosten verpflichtet. Ihre Private Krankenversicherung erstattet diese Kosten im tariflichen Umfang. Die Erstattungszusage können Sie, wenn Sie sie nicht bereits haben, bei der Aufnahme ins Krankenhaus anfordern. Sofern Sie eine Klinik-Card haben, legen Sie diese vor.Wenn Sie eine Krankenhaustagegeldversicherung abgeschlossen haben, erhalten Sie daraus ebenfalls Leistungen.

4. Die Wahlleistungen Grundsätzlich erhalten alle Patienten die allgemeinen Krankenhausleistungen: Unterkunft, Pflege, Verpflegung im Mehrbettzimmer und medizinische Versorgung durch die diensthabenden Ärzte. Dafür berechnet das Krankenhaus Fallpauschalen, Sonderentgelte, Basis- und Abteilungspflegesätze oder eine Kombination dieser Entgelte. Zumeist werden zwei Wahlleistungen angeboten: Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer und privatärztliche Behandlung. Diese Leistungen können Sie zusätzlich in Anspruch nehmen, wenn Sie darüber bei der Aufnahme eine schriftliche Vereinbarung treffen. Nur dann werden die Kosten dafür von Ihrer Versicherung erstattet.

5. Ein- und Zweibettzimmer Ist die Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer nicht zufrieden stellend, können Sie diese Vereinbarung täglich kündigen. Das Krankenhaus verlangt für die besondere Unterbringung pro Tag einen Zuschlag: für das Einbettzimmer von mindestens 65 Prozent, für das Zweibettzimmer mindestens 25 Prozent des Basispflegesatzes. Bietet das Krankenhaus mehrheitlich Zweibettzimmer als Standardunterbringung an, beträgt der Mindestzuschlag für das Einbettzimmer 35 Prozent.

6. Privatärztliche Behandlung Für die privatärztliche Behandlung schließen Sie mit den beteiligten Chefärzten unmit telbar einen Vertrag. Die Ärzte liquidieren nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und dürfen nur Leistungen berechnen, die sie selbst erbracht haben. Die Gebührensätze dürfen in begrenztem Rahmen gesteigert werden: bei persönlichen Leistungen bis zum maximal 3,5-fachen, bei überwiegend medizinisch-technischen Leistungen bis zum maximal 2,5-fachen und bei Laborleistungen bis zum maximal 1,3-fachen. Ein Überschreiten der Regelsätze (2,3-, 1,8- und1,15-fachen) muss auf der Rechnung verständlich und nachvollziehbar begründet sein. Eine Liquidation über die Höchstsätze der GOÄ hinaus ist nur mit besonderer schriftlicher Vereinbarung (der sog. Abdingung) möglich. Notfall- und akute Schmerzbehandlungen durch Chefärzte dürfen nicht von einer Abdingung abhängig gemacht werden. Abdingungen bei medizinisch-technischen Leistungen sind grundsätzlich ausgeschlossen.

7. Leistungen für Standardtarifversicherte Wenn Sie privaten Krankenversicherungsschutz nach einem Standardtarif haben, ist die freie Krankenhauswahl auf Kliniken begrenzt, die der Bundespflegesatzverordnung unterliegen. Hier müssen Sie jährlich für die ersten 14 Tage eines Krankenhausaufenthalts 6,20 Euro je Pflegetag zuzahlen. Ist die Abteilung oder das Krankenhaus belegärztlich organisiert, wird die Arztrechnung nach der Regelspanne der GOÄ erstattet.

8. Krankenhausbehandlung in den neuen Bundesländern Bei Privatversicherten in den neuen Bundesländern, die nach dem „Basistarif Spezial" versichert sind, werden bei einer stationären Behandlung alle Kosten der allgemeinen Krankenhausleistungen übernommen. Die Unterbringung in Ein- oder Zweibettzimmern und die Behandlung durch den Chefarzt zählen grundsätzlich nicht dazu. Diese Kosten können aber – genauso wie die Zahlung eines Krankenhaustagegeldes – durch Zusatzversicherungen abgedeckt werden. Bei privatärztlicher Behandlung liquidieren die Ärzte dort – mit speziellem Gebührenabschlag – ebenfalls nach der GOÄ. 9. Die Entlassung/Kostenabrechnung Nach der Entlassung erhalten Sie die Rechnungen der liquidationsberechtigten Krankenhausärzte und – wenn Ihre Versicherung nicht unmittelbar an das Krankenhaus zahlt – auch die Pflegekostenrechnung. Diese Rechnungen können Sie auch unbezahlt bei der Versicherung einreichen. Arztrechnungen müssen Diagnose, Datum der Leistung, Gebührennummern, Leistungsbezeichnungen, die jeweiligen Kosten und zugrunde gelegten Steigerungssätze enthalten.Wenn Sie eine Krankenhaustagegeldversicherung haben, legen Sie Ihrer Versicherung eine Bescheinigung des Krankenhauses mit Diagnose und Dauer der stationären Behandlung vor, falls sich dies nicht aus den eingereichten Rechnungen ergibt.


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