Gesundheitsberuf: Pflegefachfrau bzw. Pflegefachmann

 

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Pflegefachmann/-frau

Ausbildung / Berufsfachschule

Tätigkeit

Pflegefachleute betreuen und versorgen Menschen in allen Versorgungsbereichen der Pflege, z.B. 
- Kranken-,
- Kinderkranken-
- und Altenpflege).

Außerdem führen sie ärztliche Anordnungen durch und assistieren bei ärztlichen Maßnahmen. Sie dokumentieren Patientendaten und wirken bei der Qualitätssicherung mit.


Zugang zur Tätigkeit / Ausbildung

Die Ausübung der Berufstätigkeit ist reglementiert . Man benötigt eine abgeschlossene Berufsausbildung als Pflegefachmann/-frau (bzw. im Vorläuferberuf Gesundheits- und Krankenpfleger/in), als Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in oder Altenpfleger/in und eine entsprechende Berufserlaubnis.

Sonstige Zugangsbedingungen

Wer eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Pflegefachmann" oder "Pflegefachfrau" ausüben will, benötigt dafür die Erlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz. Die Erlaubnis beantragt man bei der zuständigen Landesbehörde.

Auf Schiffen darf nur beschäftigt werden, wer für seediensttauglich erklärt worden ist.


Ausbildung auf einen Blick

Pflegefachmann/-frau ist eine bundesweit einheitlich geregelte Ausbildung an Berufsfachschulen für Pflege sowie an Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen und dauert drei Jahre. Sie führt zu einer staatlichen Abschlussprüfung. Ist im Ausbildungsvertrag ein entsprechender Vertiefungseinsatz vereinbart, können die Auszubildenden für das letzte Drittel der Ausbildung entscheiden, ob sie die begonnene Ausbildung als Pflegefachmann/-frau fortsetzen oder ob sie die Ausbildung neu ausrichten auf einen Abschluss als Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in oder Altenpfleger/in.

Daneben besteht die Möglichkeit, eine Pflegeausbildung im Rahmen eines Hochschulstudiums zu absolvieren.

Die Ausübung der Berufstätigkeit ist reglementiert . Man benötigt eine abgeschlossene Berufsausbildung als Pflegefachmann/-frau (bzw. im Vorläuferberuf Gesundheits- und Krankenpfleger/in), als Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in oder Altenpfleger/in und eine entsprechende Berufserlaubnis.

Sonstige Zugangsbedingungen

Wer eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Pflegefachmann" oder "Pflegefachfrau" ausüben will, benötigt dafür die Erlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz. Die Erlaubnis beantragt man bei der zuständigen Landesbehörde.

Auf Schiffen darf nur beschäftigt werden, wer für seediensttauglich erklärt worden ist.

Branchen

Pflegefachleute finden Beschäftigung in erster Linie
- in Krankenhäusern, Facharztpraxen oder Gesundheitszentren
- in Altenwohn- und -pflegeheimen
- bei ambulanten Pflegediensten
- in Einrichtungen der Kurzzeitpflege
- in Hospizen
- in Wohnheimen für Menschen mit Behinderung


Darüber hinaus finden sie auch Beschäftigung auf Krankenstationen oder in Hospitälern von Schiffen.

Ausbildungsinhalte

Während des theoretischen und praktischen Unterrichts lernt man beispielsweise:
- wie man zu pflegende Menschen in der Bewegung und Selbstversorgung unterstützt
- wie man Gesundheit fördert und präventiv handelt
- wie man mit der zu pflegenden Person, ggf. unter Einbeziehung ihres sozialen Umfelds, personen- und situationsbezogen kommuniziert
- welche Pflegetechniken es gibt und wie man sie anwendet
- wie in Akutsituationen sicher gehandelt und z.B. in Notfällen Erste Hilfe geleistet wird
- wie man Menschen in kurativen Prozessen pflegerisch unterstützt und z.B. chronische Wunden versorgt
- wie man Menschen aller Altersstufen mit angeborener oder erworbener Behinderung bei der Wiederherstellung, Kompensation und Anpassung eingeschränkter Fähigkeiten unterstützt
- wie man Menschen in kritischen Lebenssituationen und in der letzten Lebensphase begleitet
- wie Pflegeprozesse und Pflegediagnostik organisiert, gestaltet und gesteuert werden
- wie man bei der Qualitätssicherung sowie -verbesserung der pflegerischen Leistungen mitwirkt
- welche rechtlichen Rahmenbestimmungen bei der Pflege zu beachten sind

Praktische Ausbildung

Während der praktischen Ausbildung werden die im Unterricht erworbenen Kenntnisse vertieft und in Krankenhäusern sowie in stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime, Pflegedienste) angewendet.


 

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Red 20210930

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