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Gesundheit von A bis Z: Eigenbehalte und Belastungsgrenzen bei der Beihilfe
Aufgrund der wirkungsgleichen Übertragung des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes (GMG) auf das System der Beihilfe wurden Eigenbehalte und Belastungsrenzen in die Beihilfevorschriften des Bundes eingearbeitet.
Zuzahlungen ab 1.1.2004
Demnach mindern sich die beihilfefähigen Aufwendungen ab 1.1.2004 um zehn vom Hundert der Kosten (mindestens um 5,00 Euro, höchstens um 10,00 Euro), jeweils aber um nicht mehr als die tatsächlichen Kosten bei
Praxisgebühr wurde auf das System der Beihilfe übertragen
Die Beihilfe mindert sich um einen Betrag von 10,00 Euro je Kalendervierteljahr je Beihilfeberechtigten und je berücksichtigungsfähigen Angehörigen für jede erste Inanspruchnahme von ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Leistungen. Dies gilt nicht bei Aufwendungen für
Belastungsgrenzen
Zuzahlungen und Praxisgebühr sind innerhalb eines Kalenderjahres auf Antrag nicht abzuziehen, soweit sie für den Beihilfeberechtigten und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen zusammen die Belastungsgrenze überschreiten. Diese beträgt
Die Abzugsbeträge gelten mit dem Datum des Entstehens der Aufwendungen als erbracht. Das Einkommen des Ehegatten wird nicht berücksichtigt, wenn dieser Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder selbst beihilfeberechtigt ist. Das Einkommen ver mindert sich bei verheirateten Beihilfeberechtigten um 15 vom Hundert und für jedes Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres um den sich nach § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes ergebenden Betrag. Maßgebend für die Feststellung der Belastungsgrenze ist jeweils das jährliche Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. Das Bundesministerium des Innern kann für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die sich besonders gesundheitsbewusst verhalten, indem sie regelmäßig an Vorsorgeprogrammen, Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten und dergleichen teilnehmen, geringere Abzugsbeträge festlegen.
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