Gesundheitsratgeber: Beiträge in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GkV)

 

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Gesundheitsratgeber: Beiträge in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GkV)

Es gelten folgende Beitragssätze
- Der allgemeine Beitragssatz gilt für alle Mitglieder (Pflichtversicherte und freiwillig
Versicherte) mit Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit für mindestens sechs Wochen.
- Der ermäßigte Beitragssatz gilt grundsätzlich für freiwillig versicherte Selbstständige, die ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind. Für Rentnerinnen und Rentner gilt dies in der Regel nicht.
- Der ermäßigte Beitragssatz findet lediglich bei freiwillig versicherten Rentnern Anwendung, die über sonstige Einnahmen (zum Beispiel Zins- oder Mieteinkünfte) verfügen. Der erhöhte Beitragssatz gilt für Versicherte, die bei Arbeitsunfähigkeit keine Lohnfortzahlung erhalten und daher schon vor der siebten Krankheitswoche Krankengeld brauchen, beispielsweise freiwillig versicherte Freiberufler.

Rentnerinnen und Rentnern

Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung aus den Renten werden je zur Hälfte von den versicherungspflichtigen Rentnerinnen und Rentnern und dem Rentenversicherungsträger bezahlt. Bei freiwillig versicherten Rentnerinnen und Rentnern werden der Beitragsbemessung nacheinander der Zahlbetrag der Rente, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, das Arbeitseinkommen und die sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds bestimmen, bis zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt. Freiwillige Mitglieder tragen den Beitrag grundsätzlich allein. Sie erhalten jedoch vom Rentenversicherungsträger einen hälftigen Zuschuss zu den aus der Rente zu zahlenden Beiträgen.

Versorgungsbezüge

Versorgungsbezüge sind als der Rente vergleichbare Einnahmen beitragspflichtig, soweit sie aufgrund einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder  Hinterbliebenenversorgung erzielt werden und wenn sie auf eine frühere Erwerbstätigkeit des Versorgungsempfängers zurückzuführen sind. Dazu zählen unter anderem Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen (mit Ausnahmen wie übergangsweise gewährten Bezügen, unfallbedingten Leistungen oder Leistungen der Beschädigtenversorgung), Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, parlamentarischen Staatssekretäre und Minister, Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind, Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe, Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung.

Leistungen sind selbst dann beitragspflichtige Versorgungsbezüge, wenn sie überwiegend oder sogar ausschließlich durch Beiträge des Arbeitnehmers finanziert worden sind. Das gilt auch für Leistungen aufgrund einer Höher- oder Weiterversicherung in einer Pensionskasse und Leistungen aus einer Direktversicherung. Beitragspflicht besteht auch dann, wenn jemand, der Pflichtmitglied einer Versorgungseinrichtung war, nach einem Unterbrechungszeitraum diese Mitgliedschaft freiwillig mit eigenen Beiträgen fortsetzt.

Beiträge bei Arbeitslosigkeit

Die Bundesagentur für Arbeit und der Bund tragen die Beiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und Unterhaltsgeld. Diese versichern Sie erst dann (in der Regel rückwirkend), wenn die beantragte Leistung zuvor bewilligt worden ist. Die Versicherung beginnt grundsätzlich mit dem ersten Tag, für den Leistungen des Arbeitsamtes bezogen werden.


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