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Gesundheitsratgeber: Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist der älteste Zweig der Sozialversicherung. Sechs Kassenarten sind nach unterschiedlichen Organisationsprinzipien gegliedert:
- die Allgemeinen Ortskrankenkassen (regional),
- die Betriebskrankenkassen (nach Betrieben),
- die Innungskrankenkassen (nach Berufsgruppen),
- die Ersatzkassen (ursprünglich nach dem Beschäftigungsverhältnis),
- die Landwirtschaftlichen Krankenkassen,
- die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (ursprünglich nach Wirtschaftszweigen).
Zwar machen die Betriebskrankenkassen (BBK) von den derzeit 157 Krankenkassen bundesweit den größten Teil aus, die meisten Mitglieder, nämlich 36 Prozent, sind jedoch in einer Ersatzkasse versichert. Die Ortskrankenkassen (AOK) haben rund 35 Prozent versicherte Mitglieder, die Betriebskrankenkassen rund 18 Prozent, die Innungskassen rund 8 Prozent. Seit 1996 ist die Krankenkasse grundsätzlich frei wählbar.
Grundsätzlich haben alle Versicherten den gleichen Leistungsanspruch. Dessen Umfang ist im Sozialgesetzbuch festgelegt. Die Leistungen „müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten" (§ 12 Abs. 1 SGB V). Anders als bei Privatkassen richtet sich die Pflichtmitgliedschaft und die Betragshöhe nicht nach persönlichen Kriterien wie Alter, Geschlecht, Gesundheitsstatus usw., sondern orientiert sich am einem vom Einkommen abhängigen festen Beitragssatz.
Dieser Beitragssatz war ursprünglich nach dem Solidaritätsprinzip ausgerichtet. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlten jeweils gleich hohe Beiträge ein. Davon hat sich die Politik inzwischen verabschiedet. Seit 2005 ist die Abgabenlast nicht mehr paritätisch verteilt. Die Arbeitgeber zahlen nur noch die Hälfte des um 0,9 Prozentpunkte reduzierten allgemeinen Beitragssatzes: seit dem 1. Januar 2011 also 7,3 Prozent, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aber 8,2 Prozent der Beiträge. Und zwar in allen Kassen, seit 2009 der Gesundheitsfonds eingeführt worden ist. Kommen die Krankenkassen mit den Einnahmen aus den Beiträgen – seit 1.1.2011 liegt der Beitragssatz wieder bei 15,5 Prozent – nicht zurecht, können sie einen einkommensunabhängigen Zusatzbeitrag erheben.
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