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Gesundheitsratgeber: Gesundheitsreform
Mit der Gesundheitsreform 2007 unter der damaligen Ministerin Ulla Schmidt begann die Abkehr von der Solidargemeinschaft, die das Gesundheitssystem eigentlich darstellen sollte. 2009 wurde der Gesundheitsfonds eingerichtet, 2010 erfand der liberale Gesundheitsminister Rösler das „Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung". Dieses GKV-Finanzierungsgesetz soll ein Milliarden-Defizit der Kassen verhindern.
Die wichtigsten Änderungen:
- Die Beiträge steigen wieder auf 15,5 Prozent – wie vor der Wirtschafts- und Finanzkrise und werden festgeschrieben. Die Arbeitgeber bezahlen davon nur 7,3 Prozent.
- Ausgabensteigerung können die Kassen über Zusatzbeiträge auffangen, die Versicherte unabhängig von ihrem Einkommen zu zahlen haben. Übersteigt der Zusatzbeitrag zwei Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen, erhalten Versicherte einen Sozialausgleich. Seit 2011 rechnen Ärzte statt nach dem Punktesystem über Festpreisen ab. Die mit der Gesundheitsreform 2004 eingeführten Änderungen gelten weiterhin:
- Arzt- und Zahnarztbesuch – Es wird eine Praxis-Gebühr von 10 Euro pro Quartal erhoben. Überweist der Arzt den Patienten zum nächsten Arzt, wird keine Weitere Gebühr fällig – vorausgesetzt, der Besuch beim zweiten Arzt fällt ins gleiche Vierteljahr. Ausgenommen von der Praxisgebühr sind Kontrollbesuche beim Zahnarzt, Vorsorge- und Früherkennungstermine sowie Schutz-Impfungen. Zudem gilt die Praxisgebühr nicht für Versicherte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Praxisgebühr entfällt ebenfalls beim Zahnarzt-Notdienst am Wochenende.
- Heilmittel (z.B. Massagen) und häusliche Krankenpflege – Zuzahlung von 10 Prozent der Kosten plus 10 Euro je Verordnung.
- Hilfsmittel (z.B. Hörgerät, Rollstuhl) – Zuzahlung von 10 Prozent für jedes Hilfsmittel, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro.
- Krankenhaus-Aufenthalt – Zuzahlung von 10 Euro pro Tag, begrenzt auf maximal 28 Tage.
- Stationäre Vorsorge und Rehabilitation – Zuzahlung von 10 Euro pro Tag, bei so genannten Anschlussbehandlungen (also nach Krankenhaus-Aufenthalt) begrenzt auf 28 Tage.
- Belastungsgrenzen – Was Kassenpatienten insgesamt an jährlichen Zuzahlungen für medizinische Leistungen aufbringen, darf zwei Prozent ihres Brutto-Einkommens nicht übersteigen. Zum Einkommen zählen neben Arbeitseinkommen auch Rente, Sozialhilfe, Abfindungen oder Betriebsrenten. Auch Miet- und Pachteinnahmen gehören dazu. Bei chronisch Kranken liegt die Grenze bei einem Prozent des Brutto-Einkommens. Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr sind von Zuzahlungen befreit. Diese Regelungen verursachen zusätzlichen bürokratischen Aufwand, betonen Kritiker. Denn Patienten müssen über ihre Ausgaben Buch führen und ihr Einkommen offen legen. Krankenkassen müssen Anträge auf Befreiung von weiteren Zuzahlungen bearbeiten.
- Zahnersatz – Die Kassen übernehmen nicht mehr generell 50 Prozent der Zahnersatzkosten, sondern nur die Hälfte der „Regelversorgung".
- Krankengeld – Seit 2006 erhebt die GKV einen Zusatzbeitrag in Höhe von 0,5 Prozent von allen Versicherten. Er wird von den Krankenkassen automatisch erhoben. Der Arbeitgeber ist an der Finanzierung des Krankengeldes nicht mehr beteiligt.
- Sterbegeld, Entbindungsgeld – Gibt es nicht mehr als Leistung der GKV.
- Sterilisation – Wird nur noch von den Kassen bezahlt, wenn sie medizinisch notwendig ist.
- Künstliche Befruchtung – Die Kasse zahlt für drei Versuche jeweils 50 Prozent. Begrenzt auf Frauen im Alter von 25 bis 40 Jahren bzw. auf Männer bis 50 Jahre.
- Brillen, Sehhilfen – Keine Kassenleistung mehr. Ausnahmen: Für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sowie für schwer sehbehinderte Patienten.
- Fahrtkosten – Fahrten zu einer ambulanten Behandlung im Krankenhaus oder beim niedergelassenen Arzt werden nur noch erstattet, wenn es zwingende medizinische Gründe dafür gibt. Genehmigung der Krankenkasse erforderlich.
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